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   OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96   

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OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96 (https://dejure.org/1998,5369)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.1998 - 20 W 125/96 (https://dejure.org/1998,5369)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 20 W 125/96 (https://dejure.org/1998,5369)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1582
  • MDR 1998, 444
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 09.02.1993 - 15 W 198/92

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars über die Auszahlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Der Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG führt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung, weil sich die landgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO) Die Ansicht des Landgerichts, daß die Entschlußfassung des Notars, den nicht zur Ablösung des durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens, das die D Bank dem Beteiligten zu 1 gewährt hatte, benötigten Teil des auf seinem Anderkonto befindlichen Kaufpreises weder an den Beteiligten zu 4 noch an den Beteiligten zu 2 auszukehren, eine nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO anfechtbare Amtstätigkeit darstellt, trifft zu (Senat in 20 W 465/89 vom 19.3.1990 = MDR 1990, 559 = DNotZ 1 992, 61 ; OLG Hamm OLGZ 1994, 115/117 ; BayObLGZ 1995, 204 = NJW-RR 1995, 1208; BayObLG FGPrax 1997, 240; Seybold/Schippel/Reithmann aaO § 15 Rz. 105, 106; Haug DNotZ 1992, 18/23 zu 8).

    Richtig ist auch, daß der Notar im Falle der Abtretung oder Pfändung des Anspruchs auf Auskehrung eines auf Anderkonto verwahrten Betrages grundsätzlich die Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden hat, wer Empfangsberechtigter ist (OLG Hamm OLGZ 1994, 115/118; BayObLG FGPrax 1997, 240; LG Wuppertal MittBayNot 1994, 84; Haug DNotZ 1992, 18/23 zu 8).

    Es ist weitgehend anerkannt, daß der Notar bei begründeten und nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten nicht pflichtwidrig handelt, wenn er, nachdem er die sich um die Empfangsberechtigung Streitenden von seinen Bedenken in Kenntnis gesetzt hat, den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung hält, bis sämtliche als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben bzw. die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozeß entschieden worden ist (vgl. BGH DNotZ 1960, 265/271 = LM § 21 RNotO Nr. 14; Senat in 20 W 146/91 vom 26.6.1991 = OLGZ 1992, 41 = DNotZ 1992, 389; OLG Köln DNotZ 1980, 503/504; OLG Hamm OLGZ 1994, 115 ff., 118, 119; LG Wuppertal MittBayNot 1 994, 84/86; Weingärtner DONot 5. Aufl. § 12 Rz. 182 S. 143; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 1989, Rz. 726; Reithmann WM 1991, 1493/1496).

  • OLG Frankfurt, 19.03.1990 - 20 W 465/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Der Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG führt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung, weil sich die landgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO) Die Ansicht des Landgerichts, daß die Entschlußfassung des Notars, den nicht zur Ablösung des durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens, das die D Bank dem Beteiligten zu 1 gewährt hatte, benötigten Teil des auf seinem Anderkonto befindlichen Kaufpreises weder an den Beteiligten zu 4 noch an den Beteiligten zu 2 auszukehren, eine nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO anfechtbare Amtstätigkeit darstellt, trifft zu (Senat in 20 W 465/89 vom 19.3.1990 = MDR 1990, 559 = DNotZ 1 992, 61 ; OLG Hamm OLGZ 1994, 115/117 ; BayObLGZ 1995, 204 = NJW-RR 1995, 1208; BayObLG FGPrax 1997, 240; Seybold/Schippel/Reithmann aaO § 15 Rz. 105, 106; Haug DNotZ 1992, 18/23 zu 8).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 19.3.1990 in der Sache 20 W 465/89 (MDR 1990, 559 = DNotZ 1992, 61) die gegenteilige Ansicht vertreten hat, gibt er diese auf und folgt der Meinung, nach der der Notar die Rechtsfrage der Empfangsberechtigung zu prüfen und zu entscheiden hat.

  • LG Wuppertal, 22.06.1993 - 6 T 327/93

    Pfändung in ein Notaranderkonto

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Richtig ist auch, daß der Notar im Falle der Abtretung oder Pfändung des Anspruchs auf Auskehrung eines auf Anderkonto verwahrten Betrages grundsätzlich die Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden hat, wer Empfangsberechtigter ist (OLG Hamm OLGZ 1994, 115/118; BayObLG FGPrax 1997, 240; LG Wuppertal MittBayNot 1994, 84; Haug DNotZ 1992, 18/23 zu 8).

    Bis neue übereinstimmende, gegebenenfalls durch gerichtliches Urteil ersetzte Erklärungen der Beteiligten vorliegen, wird er mit der Auszahlung des restlichen Kaufpreises zuzuwarten und die Gelder in Verwahrung zu halten haben (vgl. OLG Köln DNotZ 1971, 599 ; LG Wuppertal MittBayNot 1994, 84).

  • BVerfG, 02.05.1995 - 1 BvR 2174/94

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfGE 62, 347/352 = NJW 1983, 2187; BVerfGE 70, 218/220; BVerfG NJW 1993/51) Dies gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BVerfG FamRZ 1995, 795/796; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. Einl. FGG Rz. 55).
  • BGH, 13.12.1984 - IX ZR 89/84

    Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Denn er tritt in die Rechtsposition ein, die seinem Schuldner - hier dem Beteiligten zu 1 - an dem auf Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag zustehen könnte (BGH WM 1985, 238; BGH DNotZ 1985, 633/634; Senat in 20 W 240/94 vom 3.3.1995; Brambring DNotZ 1990, 615 ff., 646).
  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfGE 62, 347/352 = NJW 1983, 2187; BVerfGE 70, 218/220; BVerfG NJW 1993/51) Dies gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BVerfG FamRZ 1995, 795/796; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. Einl. FGG Rz. 55).
  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88

    Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Die formgerecht angebrachte (§ 29 Abs. 1 FGG) weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 27 Abs. 1 FGG statthaft (BGH NJW 1990, 1733 DNotZ 1991, 682; Seybold/Schippel/Reithmann BNotO 6. Aufl. § 15 Rz. 91).
  • BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94

    Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Die zwingende Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG findet nach allgemeiner Meinung keine Anwendung, wenn in derselben Angelegenheit die von im entgegengesetzten Sinne Beteiligten eingelegten Rechtsmittel erfolglos bleiben (BayObLGZ 1995, 1/6; KG JurBüro 1995, 212/215; Keidel/Zimmermann Rz. 34, Bassenge/Herbst Rz. 9, jeweils aaO zu 13 a FGG), Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG entspricht nach Ansicht des Senats nicht der Billigkeit.
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Es ist weitgehend anerkannt, daß der Notar bei begründeten und nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten nicht pflichtwidrig handelt, wenn er, nachdem er die sich um die Empfangsberechtigung Streitenden von seinen Bedenken in Kenntnis gesetzt hat, den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung hält, bis sämtliche als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben bzw. die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozeß entschieden worden ist (vgl. BGH DNotZ 1960, 265/271 = LM § 21 RNotO Nr. 14; Senat in 20 W 146/91 vom 26.6.1991 = OLGZ 1992, 41 = DNotZ 1992, 389; OLG Köln DNotZ 1980, 503/504; OLG Hamm OLGZ 1994, 115 ff., 118, 119; LG Wuppertal MittBayNot 1 994, 84/86; Weingärtner DONot 5. Aufl. § 12 Rz. 182 S. 143; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 1989, Rz. 726; Reithmann WM 1991, 1493/1496).
  • BVerfG, 23.04.1992 - 1 BvR 462/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs im Abänderungsverfahren wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 20 W 125/96
    Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung nicht nachgekommen ist (BVerfG FamRZ 1992, 782/783; Keidel/Amelung aaO § 12 Rz. 131).
  • OLG Frankfurt, 26.06.1991 - 20 W 146/91
  • BayObLG, 01.06.1995 - 3Z BR 49/95

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Auszahlungsankündigung des Notars im

  • BGH, 31.01.1985 - IX ZR 48/84

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Notars - Schadensersatz wegen

  • KG, 01.09.1994 - 1 W 6812/93
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZB 31/22

    Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde;

    Weiterhin führt auch ein Vergleich mit der Rechtsstellung eines als beschwerdebefugt anzusehenden Pfändungsgläubigers oder Zessionars eines Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582 [juris Rn. 3]; KG FGPrax 1999, 157 [Leitsatz und juris Rn. 2]; OLG Hamm DNotZ 1994, 120 [juris Rn. 19]; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 103; Frenz/Miermeister/Frenz, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 42; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 14; Haug, DNotZ 1992, 18, 23 zum inhaltlich entsprechenden § 20 FGG a.F.) nicht zu einer Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers, da diesen durch die Abtretung eines Anspruchs oder die Verpfändung einer Sache - anders als dem Beschwerdeführer - eigene Rechte an der Forderung beziehungsweise der Sache zustehen.
  • OLG Schleswig, 15.03.2006 - 2 W 16/06

    Pflichten des Notars bei Zweifeln über den Empfangsberechtigten eines

    Bei begründeten Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten hat der Notar den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bis die als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, oder die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozess entschieden ist (KG DNotZ 1999, 994, 998; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582, 1583; OLG Hamm DNotz 1994, 120, 122; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 68).
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